LiDa
Abnehmen mit LiDa Kapseln?
Das Abnehmmittel LiDa mit dem Wirkstoff Sibutramin ist ein
Appetitzügler und in Deutschland nicht mehr zugelassen. Auch in anderen Ländern ist Sibutramin auf dem
Rückzug.
In Deutschland gibt es nur ein zugelassenes Medikament, welches Sibutramin enthält, allerdings in
geringer Dosis.
LiDa enthält eine weitaus höhere Dosis dieses gefährlichen Wirkstoffs. Das Produkt kann man dennoch für viel
Geld im Internet bestellen. Da es in neutralen Verpackungen aus Fernost versendet wird, kann es oftmals am Zoll
vorbei geschmuggelt werden. Trotzdem wurden im Jahr 2006 über eine Million dieser Pakete entdeckt und
beschlagnahmt.
Die Abnehmwirkung dieses Präparats ist nicht zu leugnen. Viele Übergewichtige nehmen schon in den ersten 2
Wochen 10kg ab. Daher ist es vielen auch egal, dass LiDa gefährliche Nebenwirkungen mit sich bringen kann.
Die leichteren Nebenwirkungen sind Verstopfungen, Erbrechen,
allergische Reaktionen in Form von Hautausschlägen und
Übelkeit. Die gefährlichen und nicht selten auftretenden Nebenwirkungen sind Kreislaufprobleme, Depressionen,
Durst, Atemnot, Benommenheit, Zittern, Bluthochdruck, Herzrasen, Taubheitsgefühle, Herzrhytmusstörungen und so
weiter.
Es gibt Berichte im Internet, in denen von Übergewichtigen berichtet wird, die LiDa eingenommen
haben, die für einige Tage stationär in Krankenhäusern behandelt werden mussten.
Trotzdem interessieren sich immer noch (zu viele) Menschen für LiDa.
WARNUNG: LiDa Bestellungen über das
Internet
Trotz aller Warnungen wird LiDa immer noch fleißig über das Internet bestellt.
Doch Vorsicht: das ist gegen das Gesetz!
Eine Leserin schreibt mir dazu:
"Hab mir eine Packung mit 30 Kapseln von dem Naturprodukt Lida bestellt. Und heute kam ein Schreiben von
der Post, dass die Ware wegen § 369 AO (Bannbruch) i.V.m. AMG vom Zoll beschlagnahmt wurde und gegen mich
ermittelt wird."
(LiDa Kommentar 105 im Blog)
§ 372 AO (Abgabenordnung): Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung
gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
i.V.m. bedeutet: in Verbindung mit
AMG: Arzneimittelgesetz
Es ist also ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und ein Verstoß wegen verbotener Einfuhr.
Fazit: Finger Weg! Lassen Sie sich auf so etwas nicht ein!
Lesen Sie zu LiDa auch folgenden Artikel, den ich als Reaktionen auf einen Leserbrief veröffentlicht habe:
Sind Abnemhpillen gefährlich?
Dieser Beitrag wurde letztmalig am 02.08.2012 aktualisiert
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